Hier bekommen Sie einen Überblick über die Hintergründe zum Thema Mutterschutz in der Tiermedizin.
Nach § 10 Abs. 1 MuSchG muss der Arbeitgebende im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) für jede Tätigkeit im Voraus prüfen, ob und welche Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen und deren Kinder bestehen könnten – unabhängig davon, ob eine solche Frau derzeit beschäftigt ist (anlasslose Gefährdungsbeurteilung). Dabei muss festgestellt werden, ob:
Die Beurteilung muss dokumentiert und die betroffene Beschäftigte informiert werden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen sind bei Bedarf einzubeziehen. Ziel ist es, Gefährdungen möglichst zu vermeiden und unverantwortbare Gefahren auszuschließen.
Teilt eine Frau dem Arbeitgebenden mit, dass sie schwanger ist oder stillt, muss die Gefährdungsbeurteilung sofort überprüft und konkretisiert werden. Der Arbeitgebende muss dann Schutzmaßnahmen festlegen, die Frau informieren und ihr ein Gespräch über mögliche Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten. Auch dies ist zu dokumentieren (§ 14 MuSchG).
Unterlässt ein Arbeitgebende die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, handelt er ordnungswidrig (§ 22 Nr. 1 BetrSichV i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV) und riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).
Bei vorsätzlicher Unterlassung, die Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, kann dies auch strafbar sein (§ 26 Nr. 2 ArbSchG). In diesem Fall droht dem Arbeitgebenden eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Auch die BetrSichV (§ 23) verweist diesbezüglich auf die Strafvorschriften des ArbSchG.
Die tiermedizinische Branche durchlief in den letzten dreißig Jahren eine regelrechte Feminisierung. Inzwischen liegt die Immatrikulationsquote von weiblichen Studierenden an den deutschen Universitäten bei durchschnittlich 86 %. Von den rund 71 % tierärztlich tätigen Frauen, waren im Jahr 2023 knapp 65% in der kurativen Praxis tätig. Unter den niedergelassenen Tierärzt:innen betrug die Frauenquote im Jahr 2024 selbst 58 %.
Während sich erste Regelungen bezüglich eines gewerblichen Mutterschutzes bereits Ende des 19. Jahrhunderts entwickelten, trat das erste Mutterschutzgesetz 1952 in Kraft. Ein grundlegender Wandel der Erwerbstätigkeit von Frauen machte eine maßgebliche Reformierung des Mutterschutzgesetzes 2018 unumgänglich. Diese basiert auf einer EU-Richtlinie und hatte das Ziel, die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen so lange wie möglich zu erlauben, jedoch mit dem Schutze der Mutter und des Kindes im zentralen Fokus.
Jedoch haben Studien in der Humanmedizin gezeigt, dass genau diese Novellierung eine „Null-Risiko-Strategie“ bei den Arbeitgebenden befördert und somit die Erteilung von betrieblichen Beschäftigungsverboten anregt. Der gesetzliche Schutz schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen ist ein großes Privileg, dass Frauen in Europa zusteht. Dennoch gehört die deutsche Umsetzung der früheren EU-Richtlinie zu den strengsten in der EU und unterstützt häufig die „Null-Risiko-Politik“, die von deutschen Arbeitgebenden umgesetzt wird.
In Deutschland gibt es aktuell rund 10.500 Tierarztpraxen, wovon sich die meisten in NRW und Bayern befinden. Hierbei dominieren immer noch die Einzelpraxen mit einem Anteil von ca. 75 %. Vor allem diese Praxisart wird stark von dem Verlust von Mitarbeitenden getroffen. Aktuell beschäftigen die tierärztlichen Praxen rund 9.400 Tierärztinnen und 22.000 TFAs.
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